Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz


Zuweisungsvereinbarungen für soziale und gesundheitliche Beratungsangebote unterzeichnet

Der Sozialausschuss des Landtags hat sich heute mit der Umsetzung des 2. Abschnittes des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes beschäftigt. Sozial-Staatssekretär Nikolaus Voss informierte in der Sondersitzung die Abgeordneten über den Abschluss der Zuweisungsvereinbarungen zwischen dem Land und den Landkreisen zur Finanzierung der sozialen und gesundheitlichen Beratung.

„Alle sechs Landkreise haben die Zuweisungsvereinbarungen unterzeichnet. Sie umfassen die Jahre 2022 bis 2024. Die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin stehen kurz vor der Unterzeichnung. Hier sollen noch die kommunalen Gremien beteiligt werden“, sagte Voss nach der Sondersitzung.

Staatssekretär Voss verdeutlichte, dass das Land damit wie geplant den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten steigende, freiwillig eingesetzte Landesmittel zur Verfügung stellt. „Unsere klare Botschaft lautet: die sozialen und gesundheitlichen Beratungsangebote sind gesichert. Menschen, die auf Rat und Hilfen angewiesen sind, erhalten in allen Regionen unseres Landes weiterhin Unterstützung von qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach festgelegten Standards.“

Ausdrücklich betonte Voss zudem, dass auch die Beratung von Menschen mit spezialisierten Beratungsbedarfen, wie etwa Menschen mit Behinderungen, sichergestellt sei. „Für diese wichtigen Anlaufstellen ist eine Richtlinie für sogenannte überörtlichen Beratungsangebote vorgesehen“, so Voss.

Hintergrund:

Mit dem zweiten Abschnitt des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes (WoftG) werden die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung in Mecklenburg-Vorpommern von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen. Das Land unterstützt hierbei die Landkreise und kreisfreien Städte und erhöht seine Mittel von rund 4,67 Millionen Euro im Jahr 2019 auf knapp 5,55 Millionen Euro im Jahr 2022.

Die Zuweisungsvereinbarungen bzw. die geplante Richtlinie für überörtliche Beratungsangebote nach dem WoftG M-V umfassen folgende sechs Beratungsarten:

- allgemeine soziale Beratung gemäß § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Beratung von Menschen mit Behinderungen
- Ehe- und Lebensberatung
- Sucht- und Drogenberatung gemäß § 21 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
- Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung gemäß § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Ziel der finanziellen Neustrukturierung der Beratungslandschaft ist eine ausgewogene und bedarfsgerechte Struktur in den Beratungsangeboten in Mecklenburg-Vorpommern. Dazu werden die Landesmittel pro Kopf der Bevölkerung auf die Gebietskörperschaften verteilt.

Schwerin - 30.09.2021
Quelle: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung