Nach den Herbstferien Maskenpflicht
Nach den Herbstferien gilt wieder für zwei Wochen Maskenpflicht
Schulen setzen bekannte Regelung wie nach früheren Ferien um
In Mecklenburg-Vorpommern müssen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in den ersten beiden Wochen nach den Herbstferien im Unterricht und im Schulgebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Regelung, die zuletzt nach den Sommerferien umgesetzt wurde, dient ausdrücklich dem gegenseitigen Schutz nach längerer unterrichtsfreier Zeit. Darauf haben die Staatlichen Schulämter heute die Schulen hingewiesen. Während in Mecklenburg-Vorpommern eine inzidenzunabhängige Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur nach den Ferien besteht, ist dies aktuell in der überwiegenden Zahl der Bundesländer für die gesamte Unterrichtszeit der Regelfall.
Laut aktueller Schul-Corona-Verordnung gilt für die ersten 14 Tage nach den Herbstferien in Mecklenburg-Vorpommern, unabhängig von der risikogewichteten Einstufung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS), die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Ansonsten gilt die Maskenpflicht in der Schule und auf schulischen Anlagen erst ab Stufe 2 (gelb) der Corona-Ampel MV. Schülerinnen und Schüler, die sich in einer definierten Gruppe im Freien bewegen sowie schulzugehörige Personen, die sich im Freien aufhalten und den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten, müssen keine Maske tragen. Grundschulkinder sind von der Maskenpflicht im Freien ausgenommen.
Nach den Herbstferien müssen Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler wie ebenfalls nach den vergangenen Ferien eine unterschriebene Erklärung über das Reiseverhalten vorlegen. Die Erklärung muss in der Schule abgegeben oder in digitaler Form übermittelt werden. Die Rückgabe der Erklärung in der digitalen Form wird im Klassenbuch vermerkt. Personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Für die Entgegennahme der Erklärung entwickeln die Schulen einen Einlass- und Wegeplan, der sich an den definierten Gruppen orientiert.
Die Erklärung gilt auch dann als „unverzüglich“ vorgelegt, wenn die Schülerin oder der Schüler das Formular an ihrem oder seinem individuell ersten Schultag vorlegt. Das heißt, wenn die Schülerin oder der Schüler zum Beispiel wegen Krankheit oder im Rahmen der dualen Ausbildung zu einem späteren Termin nach den Sommerferien erstmals in der Schule erscheint, hat sie bzw. er die Erklärung erst dann vorzulegen.
Das Formular für die Erklärung kann auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur heruntergeladen werden. In der Erklärung sind auch die Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen aufgeführt. Schülerinnen und Schüler, die die Erklärung nicht abgeben, dürfen nicht am Unterricht teilnehmen und müssen gesondert betreut werden. Die Schulen informieren dann die Erziehungsberechtigten und fordern sie auf, die Erklärung vorzulegen oder ihr Kind abzuholen.
Schwerin - 29.09.2021
Quelle: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur