Maßnahmen zum Schutz gegen den Wolf
Weitere Antragsfrist für Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz gegen den Wolf
Mit der Pressemitteilung vom 07.09.2021 ist über die neue Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf informiert worden. Die Richtlinie wurde am 20.09.2021 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang war auch darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der mit dem in der Förderrichtlinie für die Antragstellung genannten Termin (30.09.2021) in diesem Jahr verbundenen kurzen Frist die Festlegung einer weiteren Antragsfrist vorgesehen ist. Diese weitere Frist sollte gesondert bekanntgegeben werden. Als weitere Antragsfrist wird nunmehr der 31.12.2021 festgelegt.
Auch im nächsten Jahr können noch Anträge bis spätestens zum in der Richtlinie genannten Termin 30.09.2022 eingereicht werden.
Anträge können bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden (StÄLU, Großschutzgebietsverwaltungen) gestellt werden. Der Richtlinientext sowie das Antragsformular sind unter https://www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/umwelt/natur/artenschutz/as_wolf.htm sowie auch bei den zuständigen Bewilligungsbehörden abrufbar. Kontaktdaten der zuständigen Bewilligungsbehörden sind ebenfalls unter der genannten Internetadresse abrufbar.
Hintergrund:
Die Zuwendung auf Basis der neuen Förderrichtlinie umfasst zusätzliche (über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende) laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung zur Sicherung umweltfreundlicher Weidepraktiken im amtlich bekannt gemachten Wolfsgebiet (Landesfläche mit Ausnahme der Inseln Rügen und Poel sowie weiterer kleinerer Inseln). Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebsausgaben für (über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende) wolfsabweisende Zäune sowie für Herdenschutzhunde, soweit während des gesamten Bewilligungszeitraums die Beweidung sowie die Pflege und Sicherung der Zäune aufrechterhalten sowie der zweckmäßige Einsatz der Herdenschutzhunde sichergestellt wird. Der Bewilligungszeitraum beträgt fünf Jahre.
Zuwendungsempfänger können insbesondere Betriebsinhaber sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Andere Landbewirtschafter können Zuwendungsempfänger sein, sofern die Haltung bestimmter landwirtschaftlicher Nutztiere der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
Zuwendungen können für Zuwendungsempfänger gewährt werden, die eine Investitionsförderung nach der Förderrichtlinie Wolf für die über den gesamten Bewilligungszeitraum zum Einsatz kommenden wolfsabweisenden Zäune oder Herdenschutzhunde erhalten haben. Gefördert werden können auch Tierhalter, die keine Investitionsförderung erhalten haben, bei denen aber die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Person bestätigt wurde und auch die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Schwerin - 28.09.2021
Quelle: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt