Norddeutsche Abschiebungshafteinrichtung


Gemeinsame norddeutsche Abschiebungshafteinrichtung

Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben sich auf die Errichtung einer gemeinsamen Abschiebungshafteinrichtung geeinigt. Verantwortlich für den Betrieb der neuen Einrichtung wird Schleswig-Holstein sein. Rund 20 Plätze werden Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehen.

„Erhält ein Asylbegehrender nach Abschluss seines Asylverfahrens und Ausschöpfung des ihm zustehenden Rechtsweges kein Bleiberecht, liegt es allein in den Händen des Ausreisepflichtigen, freiwillig auszureisen. Diesen Weg werden wir auch weiterhin fördern. Scheitern jedoch alle Anstrengungen in diese Richtung und die Betroffenen machen deutlich, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, steht die Abschiebung als Zwangsmaßnahme im Raum“, sagte Innenminister Lorenz Caffier.

Die zuständigen Landes- und kommunalen Behörden in Mecklenburg-Vorpommern setzen bereits heute die Ausreisepflicht konsequent auf der Grundlage des Bundesrechts durch.

„Das letzte Mittel zur Sicherung der gesetzlichen Ausreisepflicht sind freiheitsentziehende Maßnahmen. Es liegt allein in den Händen der Ausreisepflichtigen, einen anderen Weg zu beschreiten. Abschiebehaft ist keine Demonstration von Härte, sondern von Recht und Gesetz“, so Minister Caffier.

Bis zur Schließung der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt hat Mecklenburg-Vorpommern vorrangig die dortigen Plätze genutzt. Derzeit kontaktieren die Ausländerbehörden bei Bedarf eines Haftplatzes das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR). Im Jahr 2016 wurde in 23 Fällen Abschiebungshaft genutzt. Im Jahr 2017 gab es 25 Rückführungen aus Abschiebungshaft bzw. Ausreisegewahrsam.

Schwerin - 20.12.2017
Text: Ministerium für Inneres und Europa