Individuelle Kennzeichnung von Polizisten


Verwaltungsvorschrift zur Individuellen Kennzeichnung von Polizistinnen und Polizisten in geschlossenen Einheiten

Das Innenministerium hat heute im Kabinett die Verwaltungsvorschrift zur „Individuellen Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Einsatzeinheiten der Landespolizei“ vorgestellt. Die Verwaltungsvorschrift tritt ab dem 01.01.2018 in Kraft.

Im Ergebnis der Gespräche zwischen den von der Verwaltungsvorschrift betroffenen Polizeibehörden, dem Innenministerium sowie dem Hauptpersonalrat der Polizei wurde sich einvernehmlich darauf verständigt, dass Polizistinnen und Polizisten in geschlossenen Einsatzeinheiten eine Individualkennzeichnung in Form einer fünfstelligen Zahlenfolge im geschlossenen Einsatz zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen taktischen Rückenkennzeichnung tragen werden.

Die Herausgabe der hinter der Individualkennzeichnung bei den Polizeibehörden unter Verschluss geführten Personaldaten erfolgt nach entsprechender Prüfung ausschließlich nur auf Antrag zur Verfolgung berechtigter Interessen. Der Antragsteller hat dabei nachvollziehbar zu begründen, inwieweit die Herausgabe zur Bearbeitung einer Beschwerde, einer Strafanzeige, eines Disziplinarverfahren oder der Forderung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist.

„Die Diskussion um die Kennzeichnungspflicht für Polizisten ist eine emotional aufgeladenen Debatte“, sagt Innenminister Lorenz Caffier und weist darauf hin, dass auch ohne Kennzeichnungspflicht bisher keine Fälle bekannt sind, in denen die ermittelnden Behörden im Falle von Vorwürfen gegen die Beamtinnen oder Beamten diese nicht identifiziert werden konnten.

„Ich halte die aktuelle Regelung für unser Land für einen annehmbaren Kompromiss sowohl für die Befürworter als auch die Kritiker der Kennzeichnungspflicht“, so Innenminister Caffier und ergänzt: „Ich sage aber auch ganz deutlich, dass ich im Zeitalter von Smartphones, Youtube, Twitter und Intergram eine verpflichtende namentliche Kennzeichnung und eine über diese Regelung hinausgehende Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte ablehne, um dadurch die Polizistinnen und Polizisten und ihre Familien vor Stigmatisierungen im Internet und Übergriffen zu schützen.“

Ergänzung:

In der Koalitionsvereinbarung für die Jahre 2016 bis 2021 wurde unter Nr. 384 festgeschrieben:

„Es wird eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung von Beamtinnen und Beamten bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Die Identität wird dem Dienstherrn beziehungsweise den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.“

Schwerin - 19.12.2017
Text: Ministerium für Inneres und Europa