Fahndungsausschreibung von Ausländern


Fahndungsausschreibung von Ausländern erfolgt aufgrund vollzogener Abschiebung

Zur heute von der AfD-Fraktion in einer Pressemitteilung skandalisierten Zahl der zur Fahndung ausgeschriebenen Ausländer erklärt das Innenministerium folgendes:

Die in der Antwort der Kleinen Anfrage von Herrn Kramer an die Landesregierung abgebildeten Zahlen stehen im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Maßnahmen. Was Herr Kramer als Polizist wissen müsste und mit den Darstellungen in seiner Pressemitteilung verschweigt ist, dass ein Teil der Personen die zur Fahndung ausgeschrieben sind, bereits abgeschoben wurden, sich also nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten.

Alle Personen, die abgeschoben werden, erhalten eine „Wiedereinreisesperre“ nach § 11 Aufenthaltsgesetz. Diese liegt je nach Einzelfall in der Regel zwischen zwei und drei Jahre. Allein im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2017 wurden 2.831 Personen aus M-V abgeschoben. Die Ausländer werden im polizeilichen Fahndungssystem „Inpol“ registriert und zur Fahndung ausgeschrieben, um sie bei illegaler Wiedereinreise sofort zu erkennen.

„Wer eine Wiedereinreisesperre erhält, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden“, so Innenstaatssekretär Thomas Lenz. „Daher kann es nur richtig sein, dass Personen, die eine Wiedereinreisesperre erhalten von den Ausländerbehörden zur Fahndung ausgeschrieben werden. Wenn die AfD nun versucht den Eindruck zu erwecken alle zur Fahndung ausgeschriebenen Personen seien im Land untergetaucht, ist das nicht nur falsch sondern reiner Populismus und zeigt einmal mehr, auf welchem Irrweg sich diese Partei bewegt.“

Schwerin - 29.11.2017
Text: Ministerium für Inneres und Europa